§ 40 – Sofortmaßnahmen
(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen, a) Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und normal b) sonstige Finanztransaktionen durchzuführen, normal alpha normal einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern, oder normal gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen. normal arabic (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, normal mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, oder normal zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen festgelegt wurde. normal arabic (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen: der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, normal der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder normal vergleichbaren Zwecken. normal arabic (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Transaktionen untersagen, wenn Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
- Sie kann auch bestimmten Verpflichteten die Durchführung von Finanztransaktionen oder den Zugang zu Schließfächern verweigern.
- Maßnahmen können auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden und müssen begründet werden.
- Die Maßnahmen enden, wenn die Gründe nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch nach einem Monat oder nach Festlegung eines früheren Zeitpunkts.
- Betroffene Personen können einen Antrag auf Freigabe von Vermögensgegenständen stellen, wenn diese für den Lebensunterhalt oder ähnliche Zwecke benötigt werden.